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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugbeschädigung durch 8 1/2jähries Kind bei Fahrradfahren auf Campingplatz – Haftung der Eltern

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AG Oldenburg, Az: 25 C 207/13

Urteil vom 20.06.2013

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV.

Der Streitwert wird auf EUR 1.528,63 festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: romrodinka/Bigstock

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Beschädigung eines Pkw.

Der Kläger behauptet, Eigentümer des Pkw Daimler C 180 mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… zu sein. Dieses Fahrzeug war am 17.08.2012 gegen 18.00 Uhr auf dem Campingplatz Sütel/Ostsee auf dem Finkenweg abgestellt. Der genaue Standort des Pkws am Unfalltag ergibt sich aus dem Foto gemäß Anlage 1 zur Klageerwiderung (Blatt 34 d.A.).

Der Beklagte zu 2) wollte mit seinem BMX-Fahrrad an dem Fahrzeug vorbeifahren. Dabei berührte der Lenker des Fahrrades das Fahrzeug. An dem Fahrzeug entstand Sachschaden.

Der Sachschaden wurde im Auftrag der Versicherung des Beklagten von der DEKRA begutachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 16.10.2012 (Anlage 3 zur Klageerwiderung, Blatt 40 d.A.) Bezug genommen. Dieses Gutachten wurde dem Kläger vor der Reparatur des Fahrzeuges zur Verfügung gestellt. Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren. Auf die Reparaturrechnung vom 08.11.2012 (Anlage K1 zur Klageschrift, Blatt 12 d.A.) wird Bezug genommen.

Auf die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 2.274,90 € zahlte die Versicherung des Beklagten 1.346,27 €, Auf die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung von 236,00 € zahlte die Versicherung 236,00 €. Die geforderte Wertminderung in Höhe von 600,00 € zahlte die Versicherung des Beklagten in Höhe von 200,00 €. Die Kostenpauschale von 25,00 € wurde ebenfalls beglichen.

Der Kläger machte noch eine Restforderung in Höhe von 1.528,63 € geltend.

Die Beklagte zu 1) wurde mit Schriftsatz vom 04.02.2013 zur Zahlun[…]


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