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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwohnung – Kündigungsrecht bei Untersagung der Wohnnutzung durch Bauamt

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AG Hamburg-Blankenese – Az.: 533 C 13/18 – Urteil vom 04.09.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2019 zu zahlen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagten zur gesamten Hand 496,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2018 sowie 418,40 € außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.609,82 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Klage 9.240,- € (770,- € x 12) und auf die Widerklage 11.369,82 €. Der Widerklagantrag Ziffer 1 beträgt 7.089,06 €, der Widerklagantrag Ziffer 2 4.280,76 € (356,73 € x 12).
Tatbestand
Der Kläger verlangte mit der inzwischen übereinstimmend für erledigt erklärten Klage Räumung, die Beklagten machen mit einer Widerklage Schadenersatzansprüche sowie Rückzahlung der Mietkaution geltend.

Die Parteien waren seit 2015 durch einen Mietvertrag über als Wohnung vermietete Räumlichkeiten im Keller/Souterrain des Hauses … in … sowie einen Tiefgaragenstellplatz verbunden (Anl. K 1). Zustand und Belegenheit der vermieteten Räume ergeben sich aus den Fotos Anl. K 2 und 35 sowie den Grundrissen Anl. K 3 und 34. Die Nettokaltmiete belief sich auf 770,- € zuzüglich Vorauszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 130,- €. Nach § 5 des Mietvertrages war eine Indexmiete vereinbart. Die von den Beklagten geleistete Mietkaution betrug 2.310,- €. Eine behördliche Genehmigung für die Nutzung zu Wohnzwecken lag nicht vor.

Mit Schreiben vom 22.04.2017 (Anl. K 16), auf dessen Inhalt verwiesen wird, verlangte der Kläger ab dem 1.06.2017 aufgrund der vereinbarten Indexmiete […]


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