AG Erfurt, Az.: 4 C 2625/12
Urteil vom 28.06.2013
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock
Die Kläger haben am 08.06.2012 einen Kreditvertrag mit der Beklagten geschlossen, auf den Bezug genommen wird. Die Parteien vereinbarten eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 3 % des Gesamtkreditbetrages, 1062,69 €.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1062,69 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 sowie 185,64 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1062,69 € gemäß § 812 BGB. Abgesehen davon, dass die Kläger nicht vorgetragen haben, dass sie die gemäß Vertrag vom 08.06.2012 geschuldete Bearbeitungsgebühr bereits an die Beklagte gezahlt haben, ist die vereinbarte Bearbeitungsgebühr nicht unwirksam. Eine eventuelle Unwirksamkeit beruht insbesondere nicht darauf, dass die Beklagte eine Klausel verwendet hat, die zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers führt (§ 307 Abs. 2 BGB); denn beider Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr handelt es sich nicht eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die im Vertragstext aufgenommene Bearbeitungsgebühr stellt nicht bereits dem ersten Anschein nach eine allgemeine Geschäftsbedingungen dar (vgl. BGHZ 118, 229, 238); es handelt sich nicht um ein AGB – typisches, gedrucktes oder vervielfältigtes Klauselwerk, sondern ist dem ersten Anschein nach individuell in den Vertragstext aufgenommen worden. Dafür spricht, dass die Bearbeitungsgebühr an prominenter Ste[…]