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Rechtsanwälte Kotz GbR

Balletschule – Verwahr- und Schutzpflichten für Wertgegenstände von Schülern

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AG Bad Segeberg, Az.: 17a C 5/13

Urteil vom 27.06.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 650,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen der Entwendung eines Handys.

Symbolfoto: denisfilm/Bigstock

Die Klägerin besuchte eine von der Beklagten in B… betriebene Ballettschule. Die Räumlichkeiten der Ballettschule sind von außen frei zugänglich. Über den Flur gelangt man zu einem unverschlossenen Umkleideraum sowie zu dem Unterrichtsraum der Ballettschule. In dem Umkleideraum gibt es keine Möglichkeit, die Garderobe aufzuhängen oder Wertsachen in abschließbaren Schränken aufzubewahren.

Am 19.09.2012 hielt sich die Klägerin zum Zwecke der Teilnahme am Ballettunterricht in dem Übungsraum auf. Zuvor hatte sie in dem Umkleideraum ihre Kleidung abgelegt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin in einer Sporttasche auch ein Handy aufbewahrte und ob dieses sodann von einem unbekannt gebliebenen Dritten entwendet wurde. Nach dem 19.09.2012 stellte die Beklagte im Unterrichtsraum einen Korb als Ablagemöglichkeit für Wertsachen auf.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2012 (Anlage K 1, Bl. 5-5R d.A.) vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz auf.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz für ein entwendetes Handy, ferner begehrt sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 €.

Sie behauptet, sie habe ein drei Monate zuvor erworbenes Handy des Typs iPhone … in der Innentasche einer mit einem Reißverschluss verschlossenen Sporttasche abgelegt. Dort sei es von einem unbekannt gebliebenen Täter entwendet worden […]


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