OLG Düsseldorf – Az.: I-7 U 75/17 – Urteil vom 26.01.2018
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.03.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A.
Die Beklagten wenden sich gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, mit dem sie zur Zahlung aus einem Vermächtnis verurteilt worden sind.
Der Erblasser G.N. verfasste am 04.07.1988 ein handschriftliches Testament, mit dem er seine Töchter N.T., die Beklagte zu 2, und F.U. zu Erbinnen zu gleichen Teilen einsetzte. F.U. verstarb im Jahr 2012, ihre Erben wurden ihr Ehemann K.U., der Beklagte zu 3, sowie ihre zwei Töchter. Mit handschriftlicher Testamentsergänzung aus Februar 1989 verfügte der Erblasser, dass seine Lebensgefährtin H.T. aus dem Nachlass 300.000 DM (= 153.387,56 Euro) erben solle und der Beklagte zu 1 Testamentsvollstrecker werden solle. Mit handschriftlichem Testament vom 14.01.1997 setzte der Erblasser T.H. und I.T. als Erben ein, ohne auf die vorhergehenden Testamente einzugehen. Bei diesen Personen handelt es sich um damalige Mitarbeiterinnen eines Pflegedienstes, der mit der Rund-um-die-Uhr-Versorgung des Erblassers in seinem Privathaushalt beauftragt war.
Der Erblasser verstarb am 06.11.1997. Mit Abtretungsvereinbarung vom 07.11.1997 trat H.T. ihre erbrechtlichen Ansprüche gegen den Nachlass unwiderruflich, auch für den Fall des Todes, an die Kläger ab.
Der Zedentin H.T. wurde das Protokoll über die Eröffnung der Testamente mit sämtlichen Testamenten im Jahr 1998 durch das Amtsgericht E, Nachlassgericht, zugeleitet. Mit Schreiben vom 19.02.1998 schrieb der Beklagte zu 1 als Testamentsvollstrecker der Zedentin unter anderem, dass es eigenartige Dinge gebe, nämlich das „uns enterbende angebliche Testament für die Türkinnen“. Mit Schreiben vom 01.02.2005 schrieben die Prozessbevollmächtigten der mit dem früheren Testament eingesetzten Erbinnen N.T. und F.U. an den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerseite, eine Auszahlung des Vermächtnisbetrages komme derzeit nicht in Betracht. Weiter hei[…]