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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudereinigungskosten – Umlagefähigkeit

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AG Leipzig – Az.: 168 C 5604/17 – Urteil vom 24.05.2018

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 0,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.9.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf bis 500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

A. Die Klägerin kann von den Beklagten für August 2017 Zahlung restlicher Miete in Höhe von lediglich 0,79 € verlangen.

I. Die Beklagten waren aus § 535 Abs. 2 BGB zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 621,94 € verpflichtet. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

II. In Höhe von 399,87 € ist der Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch die von den Beklagten geleistete Zahlung erloschen. Auch hierüber besteht kein Streit.

III. Der damit verbliebene Anspruch in Höhe von 222,07 € ist in Höhe von 221,28 € gemäß § 389 BGB durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann gemäß § 387 BGB jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Danach ist der Anspruch zunächst durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem unstreitigen Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 in Höhe von 110,15 € erloschen. Darüber hinaus hat die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem weiteren Guthaben für das Jahr 2016 in Höhe von 111,13 € zum Erlöschen der verbliebenen Forderung mit der Folge geführt, dass ein Anspruch in Höhe von 0,79 € verblieben ist.

Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 ist um 111,13 € zu kürzen.

1. Die Kosten der Hausreinigung sind nicht umlagefähig.

(Symbolfoto: Von Viacheslav Lopatin/Shutterstock.com)

Die Kosten der Gebäudereinigung un[…]


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