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Streupflicht der Gemeinde für Gehwege schützt keine Fahrradfahrer

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 6 U 150/02
Verkündet am 06.12.2002
Vorinstanz: LG Oldenburg – Az.: 5 O 1127/02

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2002 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. September 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe:
I.
Am Montag, den 17. Dezember 2001, gegen 8:00 Uhr, befuhr die Zeugin S., eine Mitarbeiterin der Klägerin, mit dem Fahrrad den Verbindungsweg zwischen dem Place d´E. und dem Rathausplatz in D., wo sie wegen Glatteises zu Fall kam und sich verletzte. Wegen der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ein Grundurteil erlassen und die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 c) NStrG verpflichtet sei, innerorts bei Glätte die Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr zu streuen. Zwar bestehe gegenüber Radfahrern nur eine eingeschränkte Streupflicht. Hier lägen aber besondere Umstände vor, die ausnahmsweise eine Streupflicht begründeten.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass es sich hier nicht um eine „gefährliche“ Fahrbahnstelle i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 3 c) NStrG handele, so dass eine Streupflicht allenfalls gegenüber Fußgängern bestehe. Vom Schutzbereich einer gegenüber Fußgängern bestehenden Streupflicht seien Radfahrer aber nicht erfaßt. Im übrigen habe die Beklagte ihrer Streupflicht genügt, da sie ausweislich des Streubuchs am fraglichen[…]


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