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Krankentagegeld-Versicherung – Bezug von Altersrente

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 150/17 – Urteil vom 12.02.2020

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Oktober 2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 11 O 331/16 – abgeändert:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.386,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2016 zu zahlen.

3. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin als Versicherer verlangt von der Beklagten als Versicherungsnehmerin die Rückzahlung für die Zeit vom 1.12.2014 bis zum 31.1.2015 gezahlten Krankentagegeldes sowie die Zahlung von Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 15.386,74 €. Die Beklagte verlangt widerklagend die Zahlung weiteren Krankentagegeldes sowie die Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis der Parteien nicht mit dem Bezug von Leistungen des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer geendet hat.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die maßgeblichen AGB-Klauseln der Klägerin seine wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam. Zudem habe sich die Beklagte vertraglich die Führung des Praxisbetriebes bis zum 70. Lebensjahr vorbehalten. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen stünden dem nicht entgegen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie meint, 303,39 € Versicherungsprämie monatlich seien ihr ohne weiteres zuzusprechen. Die maßgebliche Regelung sei nicht § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009, sondern § 15 Abs. 1 a MB/KZ 2009. Bei Vertragsbeginn habe sich die Beklagte nicht vorbehalten, die Zahnarztpraxis bis zum 70. Lebensjahr zu betreiben. Es gehe nicht um eine Regelung zur Altersgrenze (§ 15 Abs. 1 c AVB), sondern um einen selbständigen Tatbestand des Rentenbezuges (§ 15 Abs. 1 a, c MB/KT).

Die Kl[…]


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