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Verstopfter Partikelfilter am Gebrauchtfahrzeug stellt einen Mangel dar und keinen Verschleiß

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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.05.2017, 28 U 89/16

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Škoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer #####).

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,41 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.160,41 EUR ab dem 07.06.2014, aus 180,00 EUR ab dem 21.09.2015 und aus weiteren 60,00 EUR ab dem 03.11.2015.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des PKW Škoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer #####) in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

In dem Rechtsstreit hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017 durch für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Škoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer #####).

Foto: yobro/Bigstock

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,41 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.160,41 EUR ab dem 07.06.2014, aus 180,00 EUR ab dem 21.09.2015 und aus weiteren 60,00 EUR ab dem 03.11.2015.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des PKW Škoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer #####) in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Škoda Octavia RS […]


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