Zusammenfassung: Wann ist eine Kündigung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zugegangen? Wann gilt gegenüber einem Arbeitnehmer, obwohl er den Inhalt einer Kündigung nicht näher zur Kenntnis genommen hat, ein Schreiben als zugegangen? Muss der Arbeitnehmer eine Kündigung zu jeder Zeit entgegennehmen? Mit diesen Fragen setzte sich das Bundesarbeitsgericht im anliegenden Urteil im Zusammenhang mit der (versuchten) persönlichen Ãbergabe einer Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber auseinander.
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 483/14
Urteil vom 26.03.2015
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Februar 2014 - 8 Sa 68/13 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war bei der Schuldnerin seit März 2011 als Altenpflegerin beschäftigt. Am 22. Oktober 2012 fand im Büro der Gesellschafterinnen der Schuldnerin ein Gespräch mit der Klägerin statt. Die ebenfalls anwesende vormalige Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin erklärte der Klägerin, sie werde eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Die Klägerin gab an, damit nicht einverstanden zu sein. Der weitere Inhalt der Besprechung war zwischen den Parteien streitig.
Am Vormittag des 24. Oktober 2012 fand die Klägerin ein Schreiben der Schuldnerin vom 22. Oktober 2012 in ihrem Hausbriefkasten vor, mit welchem diese das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. November 2012 kündigte.
Die Klägerin hat gegen die Kündigung die vorliegende Klage erhoben. Sie ist am 14. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Sie hat behauptet, für den Betrieb der Schuldnerin komme das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung. Sie habe nicht damit gerechnet, dass sie im Rahmen der Besprechung am 22. Oktober 2012 eine Kündigung erhalten würde.
Die KlÃ[…]