AG Wennigsen, Az.: 16 OWi 205/13
Beschluss vom 14.11.2013
1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.08.2013 wird die Kostenrechnung der Region Hannover vom 14.08.2013 – 01.07336.346507.0 – aufgehoben.
2. Die Kosten dieses Rechtsbehelfsverfahrens sowie die Auslagen des Betroffenen in diesem Verfahren werden der Verwaltungsbehörde auferlegt.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.
Gemäß § 110 d Abs. 2 Satz 1 OWiG kann zwar Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks gewährt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Aktenausdruck den Anforderungen der §§ 110 d Abs. 1, 110 b Abs. 2 Satz 2 OWiG genügt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar enthält der vorliegende Aktenausdruck den Vermerk darüber, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist (§ 110 d Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 110 b Abs. 2 Satz 2 OWiG).
Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des § 110 d Abs. 1 Satz 2 OWiG, wonach § 298 Abs. 2 ZPO entsprechend gilt. Demnach muss der Ausdruck weiterhin auch den Vermerk enthalten,
welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes aufweist,
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur aufweist,
(Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.04.2013 – 207 OWi 88/13; Amtsgericht Duderstadt, Beschluss vom 01.02.2013 – 3 OWi 366/11; Amtsgericht Eutin, Beschluss vom 15.06.2009 – 36 OWi 4/09).
Ein solcher, den Anforderungen des § 298 Abs. 2 ZPO genügender Vermerk, fehlt vorliegend gänzlich.
Infolge dieses Mangels des übersandten Aktenausdrucks kann die Verwaltungsbehörde die Kostenpauschale derzeit nicht beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG.[…]