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Rechtsanwälte Kotz GbR

Alkoholfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG

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Fehlende Belehrung über Freiwilligkeit der Abgabe der Atemalkoholprobe
AG Castrop-Rauxel, Az.: 6 OWi – 250 Js 1385/14 – 241/14

Urteil vom 14.11.2014

Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500,00 € verurteilt. Ihr wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 250,00 € jeweils zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Der Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene selbst (§§ 24a Abs. 1, 25 StVG, 241 BKat, 4 Abs. 3 BKatV).
Gründe
I.

Die am 02.11.1984 in Castrop-Rauxel geborene Betroffene arbeitet als Ticketing-Agent am Flughafen in Düsseldorf. Sie ist geschieden, muss keine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.350,00 €. Die Betroffene ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II.

Zur Überzeugung des Gerichts steht folgender Sachverhalt fest:

Am 28.02.2014 gegen 02:18 Uhr befuhr die Betroffene mit dem PKW, amtliches Kennzeichen CAS-… die R-Straße in Castrop-Rauxel in Richtung O-Straße. Dabei hatte die Betroffene einen Atemalkoholwert von mindestens 0,27 mg/l. Zuvor hatte die Betroffene alkoholhaltige Genussmittel oder Lebensmittel zu sich genommen und zwar in solchen Mengen, dass in jedem Fall der Grenzwert von 0,25 mg/l bei Fahrtantritt überschritten wurde. Die Betroffene hätte die Überschreitung des Grenzwertes von 0,25 mg/l bei gleichzeitiger Benutzung eines Fahrzeuges bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, und zwar schon bei Fahrtantritt.

In Höhe der O-Straße wurde die Betroffene von den Zeugen B3 und H um ca. 02:18 Uhr angehalten und überprüft. Dabei stellten die Zeugen Alkoholgeruch in der Atemluft der Betroffenen fest. Noch vor Ort ergab ein Atemalkoholtest der Betroffenen einen Wert von 0,26 mg/l. Der Betroffenen wurde vor Ort die Weiterfahrt untersagt[…]


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