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Lebensversicherung – Beteiligung an Schlussüberschüssen und Bewertungsreserven

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LG Kassel – Az.: 1 S 290/13 – Urteil vom 08.05.2014

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. August 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Fritzlar – 8 C 236/12 (15) – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UG S. 2 – 4) Bezug genommen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt kann dahin zusammengefasst werden, dass der Kläger von der Beklagten eine angemessene Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven einer Lebensversicherung begehrt hat.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zustehe. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ergebe sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus § 153 VVG in Verbindung mit dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag. Der Kläger habe den Vortrag der Beklagten, sie habe ihn und ihre übrigen Versicherungsnehmer schon vor dem 1. Januar 2008 an ihren Bewertungsreserven beteiligt, nicht wirksam bestritten. Er habe nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte in der Vergangenheit ihre stillen Reserven teilweise durch Veräußerung realisiert habe und die hierbei erzielten Gewinne im Rahmen der Schlussüberschussbeteiligung pauschal an ihre Versicherungsnehmer ausgekehrt habe. Er sei lediglich der Auffassung, dass Gewinne aus realisierten Bewertungsreserven „klassische Überschüsse“ darstellten, die den Versicherungsnehmern auch nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage ohnehin als Teil des Schlussüberschusses zugestanden hätten. Es handele sich deshalb begrifflich nicht um eine Beteiligung an (tatsächlich noch als solchen vorhandenen) stillen Reserven, wie sie in der Neufassung des § 153 VVG vorgesehen sei.

Symbolfoto: /Shutterstock.com

Für die Beteiligung von Versicherungsnehmern an stillen Reserven gebe es zwei Möglichkeiten. Die erste bestehe darin, die Bewertungsreserven durch Veräuß[…]


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