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Erbengemeinschaft: Abberufung eines Miterben als Geschäftsführer – Zulässigkeit

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LG Tübingen, Az.: 21 O 33/13, Urteil vom 24.01.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
I.

Nach Beendigung des beim Landgericht Tübingen unter dem Az 21 O 32/13 geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens, von dem die Akten beigezogen wurden, wendet sich der Kläger in dem vorliegenden Hauptsacheprozess gegen die Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten per Beschluss vom 20.06.2013.

II.

1.

Foto: William Potter/Bigstock

Der Kläger war bis zu dem vorerwähnten Beschluss neben … einziger Geschäftsführer der Beklagten. Letzterer wurde am 17.12.2001 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt (Anlage KS&P 1; vgl. auch den historischen Handelsregisterauszug der Beklagten gemäß Anlage KS&P 2). Der Kläger und … waren bzw. sind als Geschäftsführer der Beklagten jeweils einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (Anlage KS&P 3). Für die Geschäftsführer der Beklagten besteht keine Geschäftsverteilung, Ressortaufteilung oder eine sonstige Zuständigkeitsabgrenzung.

Die Beklagte ist Teil der Firmengruppe … KG. Sie ist Komplementärin der … (nachfolgend …) und der … (nachfolgend …). Kommanditistin der … sowie der … ist die Holding der Firmengruppe, die … (nachfolgend …), die mit ihrer Komplementärin, der … (nachfolgend …) eine Einheitskommanditgesellschaft bildet (vgl. dazu den Überblick über die … (gemäß Anlage KS&P 3). Nach dem Gesellschaftsvertrag der … (Anlage zum Protokoll vom 19.07.2013 i.S. 21 O 32/13) ist die Beklagte in der Gesellschafterversammlung mit einem überproportionalen Stimmrecht ausgestattet, das eine Steuerung der … und damit der gesamten Unternehmensgruppe erlaubt, soweit zumindest ein weiterer Gesellschafter mit der Beklagten stimmt.

Gesellschafter der … sind bzw. waren …, der Kläger und …, sowie bis zu seinem Tod als persönlich haftender Gesellschafter ….

Der Erblasser … ist am 28.11.2010 verstorben. Er hat mit le[…]


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