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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausschluss aus einer Genossenschaft – Wirksamkeit

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LG Potsdam, Az.: 51 O 61/16

Urteil vom 01.03.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Folgen eines

Symbolfoto: World Image/Bigstock

Der Kläger ist Gründungsmitglied der Beklagten und war ab November 1979 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der LPG Tierproduktion Th. M. KRAHNE Mitglied und Arbeitnehmer. Die Beklagte hat die Mitgliedschaft und das Arbeitsverhältnis des Klägers im Dezember 1990 übernommen. Der Kläger war als technischer Leiter und Leiter Pflanzenproduktion tätig.

Die Satzung der Beklagten in der Fassung vom 22.9.2009 enthält folgende, für den Rechtsstreit wesentliche Bestimmungen:

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben, die in einem Dienst-, Arbeits- oder Auftragsverhältnis mit der Genossenschaft stehen.

(…)

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung (§ 5 Abs. 1)

b) Tod eines Mitglieds (§ 7)

c) Ausschluss (§ 8)

§ 5 Kündigung

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

(…)

§ 8 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden wenn

(…)

c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,

(…)

h) sich sein Verhalten oder sonstige von ihm zu vertretende Umstände mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

(2) Für den Ausschluss ist die Generalversammlung zuständig.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. (…)

§ 9 Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossensc[…]


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