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Nutzungsausfallschaden für ein defektes Mobilfunktelefon

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LG Hagen (Westfalen), Az.: 7 S 70/16, Urteil vom 09.02.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.07.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwelm (Az.: 20 C 551/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin auf Grund eines defekten Smartphones.

Der Beklagte übereignete der Klägerin am 02.06.2014 ein neues Mobiltelefon der Marke T3, Z2 auf Grund eines zwischen den Parteien am 28.05.2014 abgeschlossenen Kaufvertrags zu einem Kaufpreis von 79,00 EUR. Die Klägerin hatte zudem einen durch den Beklagten vermittelten Mobilfunkvertrag abgeschlossen.

Am 08.09.2014 suchte die Klägerin den Beklagten in dessen Geschäft auf und rügte den Ausfall der Touch-Funktion des Displays des Mobiltelefons, die zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Beklagte nahm das Gerät an und füllte einen an die X2 gerichteten Serviceauftrag mit der Fehlerbeschreibung „Display ohne Funktion“ aus. Persönliche Angaben der Klägerin waren in diesem Auftrag nicht enthalten, sondern ausschließlich die Händlerdaten des Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Auftrags wird auf dessen als Anlage K2 zur Klageschrift vom 23.12.2014 zu den Akten gereichten Ablichtung (Bl. 14 d. A.) Bezug genommen.

Nachdem die Klägerin in der Zwischenzeit mehrfach den Verbleib ihres Gerätes erfragt hatte, holte sie es am 28.10.2014 in unrepariertem Zustand ab, wobei der Beklagte jegliche Reparaturleistung verweigerte. Mit Schreiben vom 15.09.2014 (Anlage B1 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.03.2015, Bl. 36 d. A.) hatte die X2 dem Beklagten nämlich mitgeteilt, der Schaden an dem Mobiltelefon sei auf grobe Behandlung zurückzuführen, so dass kein Garantiefall vorliege.

Symbolbild: diy13/Bigstock

Zum Zeitpunkt der Rückgabe des Mobiltelefons an die Klägerin wies dieses zahlreiche Beschädigungen am Gehäuse auf. Zudem war neben der aufgehobenen Touch-Funktion auch die Display-Funktion partiell aufgehoben. Inwieweit diese Beschädigungen bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Gerätes von der Klägerin an den Beklagten vorhanden war[…]


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