LG Dresden, Az.: 9 O 203/14
Urteil vom 28.08.2014
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.141,42 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 05.12.2013 zu bezahlen.
2 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 457,91 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2013 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.196,59 EUR festgesetzt
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls
Der Kläger ist Eigentümer eines PKW VW Golf, amtl. Kennzeichen … Er fuhr mit seinem VW Golf am 31.08.2013 auf der D.- Straße, der B 172 in Pirna. Die D.- Straße ist vorfahrtsberechtigt. Die Beklagte zu 1 fuhr als Fahrerin eines PKW Opel Corsa, amtl. Kennzeichen … von links kommend aus der …-Straße und wollte die …-Straße überqueren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Durch den Unfall wurde der PKW VW Golf total beschädigt. Der Wiederbeschaffungswert betrug laut Gutachten 12.932,00 Euro. Der PKW VW Golf hatte einen Restwert von 2.360,00 Euro
Der PKW Opel Corsa ist bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten aufgrund der Vorfahrtsverletzung durch die Beklagte zu 1 den Schaden zu 100 % zu ersetzen Der Kläger habe mit einer zulässigen Geschwindigkeit die vorfahrtsberechtigte Bundesstraße befahren.
Der Kläger trägt vor, die Beklagten hätten neben dem Schaden am PKW auch An-/Abmeldekosten i.H v. 50,90 Euro sowie Gutachterkosten i.H.v. 1.362,73 Euro, Abschleppkosten i.H.v 591,43 Euro, Pauschale für Nutzungsausfall i.H.v. 602,00 Euro sowie pauschale Unkosten i.H.v 30,00 Euro zu ersetzen. Abzüglich eines von der Beklagten zu 2 gezahlten Betrages i.H.v 5.982,37 Euro sei noch ein Schaden i.[…]