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Bußgeldverfahren – Ahndung nicht vorschriftsmäßiger Xenonscheinwerfer

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OLG Jena – Az.: 1 Ss Rs 185/11 – Beschluss vom 13.01.2012

Das Urteil des Amtsgerichts Gera wird abgeändert:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 50 Abs. 10 StVZO (notwendige Ausrüstung von Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind) zu einer Geldbuße von 180 € verurteilt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Angewendete Vorschriften: § 50 Abs. 10, 69a Abs. 3 Nr. 18a StVZO, 24 StVG.
Gründe
I.

Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt – Zentrale Bußgeldstelle – setzte durch Bußgeldbescheid vom 17.2.2011 gegen den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand (Xenonbrenner ohne Scheinwerferreinigungsanlage und ohne automatische Höhenregulierung) eine Geldbuße in Höhe von 180 € fest.

Auf den rechtzeitigen Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Gera diesen durch Urteil vom 20.10.2011 wegen fahrlässiger Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens in einem die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigenden Zustand zu einer Geldbuße von 180 € verurteilt.

Symbolfoto: Von Oleksiy Mark/Shutterstock.com

Das Amtsgericht hatte folgendes festgestellt:  „Der Betroffene befuhr am 01.02.2011 um 07.50 Uhr mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen: G die Geraer Straße in W. Dem auf Streifenfahrt befindlichen Polizeibeamten F und Polizeiobermeister D fiel das Fahrzeug des Betroffenen durch das extreme Licht auf. Die Polizeibeamten entschlossen sich daher zur Überprüfung der Lichtanlage des Fahrzeugs des Betroffenen. Bei der Kontrolle stellten sie fest, dass Xenonbrenner ohne Scheinwerferreinigungsanlage und ohne automatische Höhenregulierung nachträglich verbaut wurden.

Infolge der stärkeren Leuchtkraft der Xenonlampen ist wegen deren größerer Blendwirkung und deren damit gesteigerten Unfallgefahr ohne automatische Höhenregulierung und Scheinwerferreinigungsanlage die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt.

Der Betroffene, der auch Halter des Lkw war, hätte bei der von ihm im Straßenverkehr zu erwartenden Sorgfalt auch das Fehlen der Scheinwerferreinigungsanlage und der[…]


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