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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dialer 0190 – Eltern haften für Nutzung durch ihre Kinder

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AMTSGERICHT TORGAU
Aktenzeichen: 2 C 189/03
Entscheidung vom 03.07.2003

In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Torgau aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2003 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss Der Streitwert wird auf 630,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin eines von der DT AG mit der Rufnummer XXX zur Verfügung gestellten Telefonanschlusses. Am 16.09.2002 nutzte ihr Sohn diesen Anschluss, um mit einem Rechner der Klägerin im Internet zu surfen. Am selben Tag kamen Verbindungen mit der 0190-Servicerufnummer 0190/XXXXX, deren Inhaberin die Beklagte ist, zustande. In der Zeit vom 10.10.2002 bis zum 15.10.2002 kam es zu weiteren Verbindungen mit dieser -Servicerufnummer. Die Verbindungen vom 16.09.2002 stellte die DT AG der Klägerin unter dem 17.10.2002 in Rechnung. Nach Erhalt der Rechnung stellte die Klägerin bei einer Überprüfung ihres Rechners auf dem Bildschirm ein kleines Symbol fest. Als sie dies anklickte, erschien eine Bildmitteilung. Die Klägerin löschte die Datei. Für die Verbindungen vom 10.10.2002 bis zum 15.10.2002 stellte die Beklagte der Klägerin mit Rechnung vom 18.11.2002 einen Betrag in Höhe von 630,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung.
Die Klägerin meint, sie sei nicht verpflichtet, das Verbindungsentgelt für die im Oktober 2002 hergestellten Verbindungen zu bezahlen. Es sei kein Vertrag über diese Verbindungen zustande gekommen. Hierzu behauptet sie, am 16.09.2002 sei ihr Sohn mittels einer unerwünscht erschienenen Bildmitteilung gefragt worden, ob er Lust auf Computersex habe. Einen Hinweis darauf, dass bei Bejahung dieser Frage eine Einwahl auf eine 0190-Servicerufnummer erfolge, habe es nicht gegeben. Es habe auch keinen Hinweis darauf gegeben, dass ein sogenannter Dialer installiert werde und welche Kosten für etwaige Verbindungen entstehen. Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 26.03.2003 behauptet sie, ihr […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/kinder2.htm

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