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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausverwaltungsgesellschaft in Insolvenz: Aussonderungsanspruch einer Mietkaution

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AG Erfurt, Az.: 11 C 1124/14

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung in Anspruch.

Foto: LevKr/Bigstock

Der Kläger hat mit der YYY Wohn- und Gewerbeimmobilien Vermietungs AG & Co. KG, vertreten durch die X & X GmbH am 24.08.2011 einen Wohnungsmietvertrag geschlossen. Bei der X & X GmbH handelt es sich um die Hausverwaltung des Vermieters. Die Vertragsparteien haben unter § 7 des Mietvertrages eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.210,00 EUR vereinbart. Der Kläger hat die Kaution auf das Kautionssparkonto der Hausverwaltung eingezahlt. Mit Beschluss vom 15.05.2013 wurde über das Vermögen der Hausverwaltung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte zu 1. hat das Kautionssparbuch der Insolvenzschuldnerin am 15.07.2013 aufgelöst und das Guthaben auf ein Insolvenzverwalterkonto eingezogen.

Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte zu 1. habe das Guthaben zur Insolvenzmasse gezogen. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Insolvenzverwalterkonto um ein Treuhandkonto bzw. ein gesondert angelegtes echtes Anderkonto handele. Mit der Einzahlung auf das Kautionssparbuch habe die Insolvenzschuldnerin neben der Vermieterin eine zusätzliche treuhänderische Verpflichtung hinsichtlich des Guthabens gegenüber dem Kläger übernommen. Gegen diese treuhänderische Verpflichtung habe der Beklagte zu 1. mit der Auflösung des Kautionssparbuches verstoßen. Außerdem habe er das Guthaben des Klägers nicht auf ein eigenes Sonderkonto, sondern ein Insolvenzanderkonto eingezogen und so mit anderen Geldern vermischt. Dem Kläger stehe daher ein Aussonderungsrecht zu.

Für den Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sei der Beklagte zu 2. wegen schuldhafter Pflichtverletzung als Insolvenzverwalter zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu […]


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