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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag – Gewährleistung bei Mitverschulden des Auftraggebers

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LG Krefeld – Az.: 12 O 33/10 – Urteil vom 06.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten des Streithelfers zu 1). Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten der Streithelfer zu 2) bis 7) tragen diese selbst.

Das Urteil ist für die Beklagte sowie für den Streithelfer zu 1) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem mit der Beklagten im Frühjahr 2008 (21.04.2008/08.05.20008) geschlossenen Vertrag.

Die Klägerin war im Jahre 2008 von der Streithelferin zu 7) beauftragt worden, im Containerterminal des L. Hafens einen neuen Krangleis mit Unterbau und Pflasterung der angrenzenden Flächen herzustellen.

Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Beklagte am 08.05.2008 auf der Grundlage deren Angebots vom 17.04.2008 sowie des Verhandlungsprotokolls vom 21.04.2008 mit in diesem Zuge u.a. erforderlichen Betonschneide-sowie Erd- und Abbrucharbeiten. In dem dem vorgenannten Angebot zugrundeliegenden von der Klägerin erstellten Leistungsverzeichnis heißt es unter anderem in Z. 1.3.30. wie folgt:

“ Schottertragschicht 0/ 45 mm liefern und in den vorgenannten Graben einbauen

und verdichten, Einbaustärke 70 cm, Einbaubreite 130 cm, EVN mindestens 120 MN/qm“.

In Z. 1.3.40. heißt es ferner unter Anderem wie folgt:

„Feinplanum Gründungsebene, Ev2= 45-60 MN/qm“.

Unter Z. 1.6  des Verhandlungsprotokolls vom 21.04.2008 wurde die Geltung der VOB Teil B und C in neuester Fassung vereinbart.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Inhalts des Leistungsverzeichnisses sowie des Verhandlungsprotokolls wird auf die als Anlage K2  unter Bl. 20 – 25 GA und Bl. 26 – 33  GA zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Beklagte stellte sodann die Schottertragschicht und das Schotterfeinplanung her. Die Arbeiten der Beklagten wurden von der Klägerin abgenommen und bezahlt.

Nach Durchführung der vorgenannten Arbeiten durch die Beklagte wurden auf die Schottertragschicht und das Schotterfeinplanung anschließend Betonfertigelemente zur Aufnahme der Gleise der Kranbahn verlegt und die angrenzenden Flächen gepflastert, wobei unklar ist, durch wen dies erfolgte, jedenfalls erfolgte dies aber nicht durch die Beklagte.

Nach Inbetriebnahme der Kranbahn zeigten sich Schäden an den Betonschwellen. Überprüfungen ergaben, dass der Untergrund in Tei[…]


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