AG Bremen – Az.: 23 C 443/10 – Urteil vom 31.03.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Firma, die Anzeigen für Sportplakate in Schaukästen schaltet. Am 15.10.2010 erschien der Zeuge E… als Vertreter der Klägerin in der Gaststätte „N…“ in 28213 Bremen, die von der Firma K…GmbH betrieben wird. Eingetragener Geschäftsführer war seinerzeit der Zeuge W… Die Beklagte arbeitete in der Gaststätte als Servicekraft. Sie unterzeichnete unter Verwendung des Gaststättenstempels im Beisein des Zeugen E… einen Anzeigenvertrag mit einer Laufzeit von 3 Jahren und einem Jahresbeitrag von 195 € netto mit ihrem Künstlernamen S…; auf den Inhalt des Vertrags vom 15.10.2007 (Bl. 6 d.A.) wird verwiesen.
Da die Rechnung der Klägerin über 696,15 € nicht beglichen wurde, verklagte diese erfolglos die Firma K… GmbH; das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 10.02.2009 ab, weil es eine entsprechende Bevollmächtigung der Beklagten als nicht gegeben ansah und das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht verneinte (Verfahren: AG Bremen, Az.: 5 C 277/08); Berufung wurde nicht eingelegt.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte als Geschäftsführerin aufgetreten sei; die Beklagte habe wahrheitswidrig behauptet, Geschäftsführerin der Gaststätte zu sein. Als vollmachtlose Vertreterin hafte sie nach § 179 BGB auch für die Proz[…]