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Kirchenaustritt: Kein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld

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SOZIALGERICHT DORTMUND
Az.: S 5 AL 264/01
Urteil vom 12.07.2002

In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen, weil sie keiner Kirche angehört.
Vom 01.01.2000 bis zum 21.06.2000 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 1.040,00 DM und anschließend vom 22.06.2000 bis zum 16.08.2000 auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 1.140,00 DM.
Danach bezog sie vom 17.08.2000 bis zum 16.05.2001 Krankengeld.
Am 17.05.2001 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Wegen einer Weiterbildungsmaßnahme, die am 21.05.2001 begann, beantragte sie gleichzeitig Unterhaltsgeld.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 15.06.2001 Arbeitslosengeld, das für die Zeit vom 17.05.2001 bis 20.05.2001 gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 25.06.2001 bewilligte sie Unterhaltsgeld für die Zeit vom 21.05.2001 bis 29.04.2002, dem Ende der Bildungsmaßnahme. Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld betrugen jeweils 407,68 DM wöchentlich, berechnet auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 1.150,00 DM, der Leistungsgruppe A und dem allgemeinen Leistungssatz von 60 %.
Mit Schreiben vom 17.07.2001 – Eingang beim Arbeitsamt Dortmund am 20.07.2001 – legte die Klägerin gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie gehöre keiner Religionsgemeinschaft an, die Leistungstabellen würden jedoch Kirchensteuerabzüge enthalten. Ob dies rechtens sei, sei nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zweifelhaft.
Mit einem Widerspruchsbescheid vom 09.08.2001 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch bei konfessionslosen Arbeitslosen ein […]


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