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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tiefgaragen-Stellplatz: Vertragswidriger Gebrauch durch Lagerung von Getränkekisten

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AG Stuttgart, Az.: 37 C 5953/15

Urteil vom 01.04.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Abstellen anderer Gegenstände als Kraftfahrzeuge und/oder Fahrräder nebst Zubehör auf dem von ihnen – zusammen mit der 4-Zimmer-Wohnung Nr. 9 im 3. OG des Mehrfamilienhauses …straße, Stuttgart – angemieteten Kfz-Einstellplatz Nr. 9 in der dortigen Tiefgarage zu unterlassen, insbesondere keine Mineralwasserkästen dort zu lagern.

2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 83,54 € zu bezahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 750,00 festgesetzt, wobei dieser sich wie folgt zusammensetzt:

Klagantrag Ziff. 1: 600,00 EUR

Klagantrag Ziff. 2: 150,00 EUR
Tatbestand
Symbolfoto: Pixabay

Die Parteien sind durch Wohnraummietvertrag vom 07.03.2011 verbunden. Das Mietobjekt befindet sich im 3. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses … straße in Stuttgart. Vermietet wird nach dem Mietvertrag auch ein Einstellplatz Nr. 9 und ein Einstellplatz Nr. 12, welche sich in der Tiefgarage des streitgegenständlichen Objekts befinden. Die Stellplätze sind innerhalb der Tiefgarage offen zugänglich und nur durch Stützpfeiler von daneben liegenden Stellplätzen abgetrennt; lediglich an der Stirnseite befindet sich eine Wand. Der Stellplatz Nr. 9 ist zudem auf einer Längsseite durch eine Wand abgeschlossen.

Auf dem Einstellplatz Nr. 9 werden von der Beklagtenpartei neben einem Fahrzeug und Fahrrädern zusätzlich Getränkekästen sowie eine Plastikkiste mit KfZ-Zubehör an der Wand der Längsseite abgestellt.

Mit Schreiben vom 22.09.2015 forderte die Klägerin die Beklagten zur Entfernung[…]


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