AG Dippoldiswalde – Az.: 1 C 10/18 – Urteil vom 24.01.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, einem mit Ausweis versehenen Mitarbeiter oder Beauftragten der Klägerin den Zutritt zur Abnahmestelle … zum Zwecke der Demontage des Elt-Zähler Nr. … zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, einem mit Ausweis versehenen Mitarbeiter oder Beauftragten der Klägerin Zutritt zur Abnahmestelle … zum Zwecke der Demontage des Elt-Zähler Nr. … zu gewähren.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.400,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Zutritt zur Demontage zweier Stromzähler.
Die Klägerin ist Netzbetreiberin im Raum Dippoldiswalde. Die Beklagte ist Anschlussnehmerin zweier Verbrauchsstellen.
Im Objekt … befindet sich eine leerstehende Einheit mit dem Zähler …. Mit Schreiben vom 26.06.2017 meldete der Grundversorger, …, die Entnahmestelle ab und stellte einen Zählerausbau in Aussicht, weil seitens der Beklagten kein Liefervertrag abgeschlossen werde. Die Klägerin drohte mit Schreiben vom 04.08.2017 nochmals den Zählerausbau an und verwies darauf, dass keine Anmeldung eines anderen Lieferanten vorliege. Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin mit Faxeingabe vom 05.09.2017 Hausverbot für das Grundstück.
Bezüglich des Objektes … drohte die Klägerin nach Abmeldung durch den Grundversorger mit Schreiben vom 08.01.2018 den Ausbau des dortigen Zählers mit der Nummer 96061225 an. Die Beklagte erteilte mit Faxschreiben vom 12.01.2018 ein Hausverbot.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom 05.01.2018, erweitert durch Schriftsatz vom 22.05.2018, den Zutritt zum Ausbau der Zähler.
Sie ist der Auffassung, dass ihr als Netzbetreiberin ein Anspruch auf Ausbau der Zähler zustehe. Insbesondere sei sie als Pächterin des Elektrizitätsverteilernetzes aktivlegitimiert und zur Entfernung der Zähler ermächtigt. Dies sei zum Betreiben des Netzes auch wirtschaftlich angezeigt, weil es aufgrund des nicht bestehenden Stromliefervertrages anderenfalls nicht möglich sei, anfallende Kosten für das Vorhalten des Stromzählers sowie für dessen Wartung abzurechnen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einem mit Ausweis versehenen Mitarbeiter oder Beauftragten der Klägerin den Zutritt zur Abnahmestelle … zum Zwecke der Demontage des Elt-Zähler Nr. … zu gewähren, sowie die Beklagt[…]