LG Hannover, Az.: 8 O 312/09
Urteil vom 08.07.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: Euro 8.152,00
Tatbestand
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock
Die Klägerin schloss im Jahr 1978 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Hausratversicherungsvertrag, zu dem ein Nachtrag vom 05.02.2009 gehört. Danach ist der Hausrat unter anderem zum Neuwert gegen Einbruchschäden versichert. Die Versicherungssumme beträgt Euro 42.948,52. Wertsachen sind bis maximal 20% der Versicherungssumme (also Euro 8.589,70) versichert. Für den Vertrag sind die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92) in der Fassung Januar 1995 maßgeblich.
Unter § 19 VHB 92 heißt es:
1. Wertsachen sind
a) Bargeld
b) …
c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
d) Pelze, … sowie nicht in c genannte Sachen aus Silber;
e) …
…
§ 21 („Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall“) lautet:
1. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich
a) …
b) …
c) der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen,
…
2. …
3. Verletzt der Versicherungsnehmer … diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG) von der Entschädigungspflicht frei.
Sind abhandengekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt worden, so kann der Versicherer nur für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein.
4. ….
Am 6. Juni 2009 kam es zu einem Einbruchdiebstahl in der Wohnung der Klägerin, den die Klägerin noch am selben Tag der Polizei und der Beklagten meldete.
Im Tatbefundber[…]