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Heizungsanlage: Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche

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LG Frankfurt, Az.: 2/09 S 52/10

Urteil vom 06.05.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 30.4.2010 – 2 C 2954/09 (10) – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche in Höhe von 2.563,28 € geltend.

Symbolfoto: ronstik/bigstock

Die Klägerin hatte im Juni des Jahres 2004 im Hause der Beklagten eine komplett neue Heizungsanlage einschließlich eines Brenners zum Gesamtpreis von 16.657,80 € eingebaut. Die darauf basierende Rechnung datierte vom 17.06.2004 (Bl. 6 – 8 GA) und wurde durch die Beklagte bezahlt. Nachdem im Dezember 2008 der Kessel undicht wurde, beauftragte die Beklagte die Klägerin mit dem Austausch eines Brenners und verschiedenen Zusatzgeräten und die Klägerin erhielt unter dem Datum des 30.12.2008 (Bl. 11/12 GA) eine Rechnung über 2.563,28 €, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Die Beklagte lehnt die Bezahlung dieser Rechnung ab mit dem Hinweis, es handele sich um sog. Gewährleistungsarbeiten, bezüglich derer die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Da der Wärmeblock aus dem Brennwertgerät nicht herausgebaut werden konnte, weil die Leitungen nicht verschraubt, sondern verpreßt waren und damit der Reparaturaufwand den Zeitwert des Heizkessels überschritten hätte, erfolgte ein vollständiger Austausch des Brennwertkessels. Nach dem weiteren unstreitigen Vorbringen der Parteien lag die Ursache darin, dass der Wärmeblock verrostet war, was darauf zurückzuführen war, dass das Material des im Brennwertkessels vorhandenen Wärmeblocks mangelhaft war. Die Beklagte ihrerseits hat vorgerichtliche Kosten in Höhe von 316,18 € geltend gemacht.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die im Jahre 2004 durchgeführten Arbeiten unterlägen der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren, so dass etwaige Gewährleistungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt seien. Damit hätten die Reparaturarbeiten im September 2008 außerhalb ihrer Gewährleistungspflicht gelegen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte z[…]


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