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Gutgläubiger Erwerb einer bereits eingetragenen Auflassungsvormerkung

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 50/19 – Beschluss vom 18.03.2020

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zerbst, Grundbuchamt, vom 20. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.000,00 €.
Gründe
I.

Ursprünglich war der am 18. November 2016 verstorbene B. T. in das Grundbuch von O. Blatt … als Eigentümer des dort bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Nach dessen Tod waren ab dem 26. April 2017 die Beteiligte zu 1) sowie D. T. und C. T. in Erbengemeinschaft aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts Zerbst vom 23. Dezember 2016 in das Grundbuch eingetragen. Am 17. Januar 2018 sind B. K. , H. – J. T. , I. T. , D. T. und C. T. in Erbengemeinschaft aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Zerbst vom 20. April 2017 über die Einziehung des Erbscheins vom 23. Dezember 2016 und aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts Zerbst vom 15. Dezember 2017 in das Grundbuch eingetragen worden.

Mit dem von dem Notar Kr. aus D. am 20. Juli 2018 beurkundeten Kaufvertrag hat die zu diesem Zeitpunkt eingetragene Erbengemeinschaft den gegenständlichen Grundbesitz an die Beteiligte zu 2), die Schwiegertochter der B. K. , veräußert, und zwar gegen Zahlung eines Kaufpreises von 10.000,00 € (Anteil H. – J. T. 3.333,33 €, Anteil I. T. 3.333,33 €, Anteil D. T. 1.666,67 € und Anteil C. T. 1.666,67 €). Seitens B. K. ist die Übertragung als Schenkung erfolgt.

Auf den Antrag des beurkundenden Notars gemäß § 15 GBO vom 24. Juli 2018 hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts Zerbst zugunsten der Beteiligten zu 2) am 1. August 2018 eine Auflassungsvormerkung das Grundbuch eingetragen. Dem weiteren Antrag des Notars mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2018, das Eigentum auf die Beteiligte zu 2) umzuschreiben, hat das Grundbuchamt zunächst nicht entsprochen.

Am 20. September 2019 ist durch das Amtsgericht Zerbst, Nachlassgericht – 5 IV 96/17 – eine vom 3. Oktober 2016 datierende Verfügung des B. T. von Todes wegen eröffnet worden, mit der die Beteiligte zu 1) zu seiner Alleinerbin eingesetzt wird. Mit Beschluss vom 7. Februar 2019 hat das Nachlassgericht – 5 VI 630/16 – die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens zum Beweis der Frage, ob das Testament vom 3. Oktober 2016 tatsächlich von dem Erblasser B. T. stammt, angeordnet. Mit Beschluss vom 9. Mai 2019 hat das Nachlassgericht den Erbschein vom 15. Dezember 2017 wegen Unrichtigkeit eingezogen.

Mi[…]


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