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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dieselskandal – Vor Rücktrittserklärung Aufforderung zur Nachbesserung?

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AG Waiblingen, Az.: 9 C 1008/16

Urteil vom 13.01.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: wsf-b/Bigstock

Mit Kaufvertrag vom 12.11.2014 erwarb der Kläger bei der Beklagten, einem Autohaus, ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Audi A3 zum Preis von 22.100,00 €. Die Beklagte ist als Vertragshändlerin des Pkw – Herstellers Audi im Bereich des Neufahrzeugverkaufes tätig. Die Beklagte schließt alle Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung.

Das Fahrzeug des Klägers ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 EU5 ausgestattet. In dieses Fahrzeug ist eine Software eingebaut, die während offizieller Emissionstests auf Prüfständen (NEFZ) dafür sorgt, dass die Stickstoff-Emissionswerte gegenüber dem Normalbetrieb verringert werden. Die Software erkennt, ob sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollenprüfstand spielt die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Durch eine nur in dem Betrieb auf dem Prüfstand aktivierte Rückführung des Abgases aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors wird auf dem Prüfstand ein geringerer Stickoxidwert (NOx) erzielt. Nur hierdurch werden die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte eingehalten.

Nach Bekanntwerden des sogenannten VW-Abgasskandals bat der Kläger mit Schreiben vom 06.10.2015 die Beklagte um „einen entsprechenden Nachbesserungsversuch, den Mangel zu beseitigen“. Ferner bat er die Beklagte, ihn schriftlich zu informieren, wie die Parteien weiter vorgehen sollten.

Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 07.10.2015, in welcher sie mitteilte, sie könne dem Kläger leider momen[…]


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