VG Lüneburg
Az.: 6 B 114/03
Bescheid vom 19.06.2003
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, die Kosten einer „Kunstfahrt“ der von ihr besuchten 12. Klasse der R Schule Lüneburg nach Vico Equense/Italien aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
Die am 23. Februar 1985 geborene Antragstellerin beantragte beim Antragsgegner im Januar 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt, da sie zur Schule ging und ihr von der Mutter getrennt lebender Vater keinen Unterhalt zahlte. Bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt rechnete der Antragsgegner bei ihr lediglich Kinder- und Wohngeld an.
Am 21. Mai 2003 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt nach Italien, da es nicht möglich sei, von anderer Seite noch Zuschüsse zu erhalten und sie einen solchen Betrag nicht finanzieren könne. Sie bitte darum, die einen ihr zustehenden Zuschuss übersteigenden Kosten als Darlehen zu übernehmen, das sie ab Juli in monatlichen Raten von 100 EUR tilgen könne. Die Klassenfahrt solle vom 22. Juni bis zum 3. Juli 2003 stattfinden.
Nachdem der Antragsgegner sie darauf hingewiesen hatte, dass er nur bereit sei, einen Betrag von 205 EUR zu übernehmen, teilte die Antragstellerin ihm am 2. Juni 2003 mit, die Kosten für die Fahrt hätten um mehr als 100 EUR gesenkt werden können, so dass der Betrag für eine 12-tägige Italienfahrt keineswegs unangemessen sei. Es handele sich um eine Studienfahrt im Rahmen des Kunstunterrichtes, bei der sie sogar verpflichtet mitsei zufahren.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2003 bewillige der Antragsgegner eine Beihilfe in Höhe von 205 EUR, die er an die Schule auszahlte.
Am 6. Juni erhielt der Antragsgegner eine Bescheinigung der Schule nach der sich die Gesamtkosten in Höhe von nunmehr 454 EUR wie folgt zusammensetzten:
Flug 140 EUR, Wohnen 234 EUR, Nahverkehr 35 EUR, Ausflüge 30 EUR, Eintritte 15 EUR.
Am 11. Juni legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte zugleich, die vollen Kosten als Zuschuss aus Mitt[…]