LANDGERICHT COBURG
Az.: 12 O 541/08
Urteil vom 01.12.2010
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erlässt das Landgericht Coburg – 1. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2010 folgendes Endurteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.828,50 € nebst Zinsen aus 54.501,91 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2008 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden des Klägers, resultierend aus dem Unfallereignis vom 21.05.2000 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.01.2011 bis zum 31.12.2047 2.694,42 € vierteljährlich im Voraus zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte … in Höhe der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG/VV von 1.963,58 € freizustellen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 84 %, die Beklagte 16 %. Die Kosten des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Z… vom 21.05.2010 hat die Beklagte zu tragen.
7. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 3 vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
8. Der Streitwert wird auf 701.731,90 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.05.2000 ereignete und für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig in vollem Umfang eintrittspflichtig ist.
Durch den Unfall erlitt der damals 20jährige Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit einer Impressionsfraktur links bis temporo-[…]