Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall und Verdienstausfallschaden

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 LANDGERICHT COBURG
Az.: 12 O 541/08
Urteil vom 01.12.2010

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erlässt das Landgericht Coburg – 1. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2010 folgendes Endurteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.828,50 € nebst Zinsen aus 54.501,91 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2008 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden des Klägers, resultierend aus dem Unfallereignis vom 21.05.2000 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.01.2011 bis zum 31.12.2047 2.694,42 € vierteljährlich im Voraus zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte … in Höhe der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG/VV von 1.963,58 € freizustellen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 84 %, die Beklagte 16 %. Die Kosten des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Z… vom 21.05.2010 hat die Beklagte zu tragen.
7. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 3 vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
8. Der Streitwert wird auf 701.731,90 € festgesetzt.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.05.2000 ereignete und für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig in vollem Umfang eintrittspflichtig ist.
Durch den Unfall erlitt der damals 20jährige Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit einer Impressionsfraktur links bis temporo-[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv