OVG Lüneburg – Az.: 13 ME 234/21 – Beschluss vom 03.05.2021
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 6. Kammer – vom 22. April 2021 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Lüneburg, 6 A 155/21) gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2021 (ABl. LK LG S. 78) wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens und – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 6. Kammer – vom 22. April 2021 – der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes werden auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 6. Kammer – vom 22. April 2021 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Lüneburg, 6 A 155/21) gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2021 anzuordnen.
Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten der Antragstellerin aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass ihr Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 – 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297, 2298 – juris Rn. 20; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 970 ff. m.w.N.). Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 – BVerwG 1 VR 1.95 -, juris Rn. 3). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 – BVerwG 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf eine reine[…]