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Schmerzensgeldanspruch – fehlende Aufklärung über die Risiken der Faltenunterspritzung

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LG Duisburg – Az.: 2 O 366/10 – Urteil vom 01.08.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die aus den Behandlungen vom 14.02.2001 und 21.03.2001 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Nestor Rizhniak/Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen niedergelassenen Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, wegen einer Faltenunterspritzung in Anspruch, die er in zwei Sitzungen, am 14.02. und 21.03.2001 im Bereich der Mundwinkel der Klägerin durchgeführt hatte. Hierbei verwendete er das Produkt „E“. Einen Aufklärungsbogen hinsichtlich etwaiger Nebenwirkungen dieses Produkts ließ sich der Beklagte von der Klägerin nicht unterzeichnen. Auf der Original-Patientenkarte ist ein Aufklärungsgespräch nicht vermerkt, ein solcher Vermerk befindet sich aber auf einer vom dem Beklagten an die Klägerin übersandten Fotokopie der Karte.

Im Rahmen der Nachbehandlung wurde am 05.09.2007 durch einen anderen Arzt festgestellt, dass sich Fremdkörpergranulome gebildet hatten.

Mit Schreiben vom 19.11.2009 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 10.12.2009 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,- EUR auf. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte der Klägerin 5.000,- EUR. Die Klägerin verlangt nun mindestens weitere 5.000,- EUR als Schmerzensgeld.

Die Klägerin behauptet, durch die Verwendung von „E“ sei es zu der Granulombildung gekommen. Der Beklagte habe die Klägerin vor der Faltenunterspritzung nicht darüber aufgeklärt, dass Granulome entstehen könnten, obwohl die Kenntnis von dieser Nebenwirkung schon zum damaligen Zeitpunkt z[…]


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