AG Hamburg-Altona, Az.: 303a C 32/12
Urteil vom 14.06.2013
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … .
Am 21.11.2012 fand eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft statt.
Gemäß Protokoll der Eigentümerversammlung vom 21.11.2012 (vergleiche Anlage K 2, Blatt 8ff der Akte) beschloss die Versammlung zu TOP 4 zum einen, dass die vorhandenen Parkplätze der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem vorliegenden Angeboten der Firma … GmbH und.. umgestaltet werden sollten und zum anderen, dass die Vergabe des Auftrages an die Firma … GmbH zum Preis von 62.100,00 € zuzüglich der Kosten für einen Architekten in Höhe von 6.200,00 € erfolgen solle.
Am 18.12.2012 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten -per Fax vor ab- Anfechtungsklage betreffend die Beschlüsse zu TOP 4 bei Gericht eingereicht und dabei den vorläufigen Gegenstandswert mit 4.175,00 € angegeben.
Die- aufgrund der Angaben dieses Gegenstandswertes- erfolgte Anforderung des Gerichtskostenvorschusses gemäß Schreiben des Gerichts vom 20.12.2012 ist gemäß Empfangsbekenntnis vom 27.12.2012 (vergleiche Blatt 13 der Akte) bei dem Prozessbevollmächtigten eingegangen.
Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte am 18.01.2013.
Die Zustellung der Klage an den Verwalter der Eigentümergemeinschaft erfolgte sodann am 04.02.2013.
Der Kläger meint, die Klagzustellung sei noch „demnächst“ erfolgt. Der Kostenvorschuss sei noch innerhalb einer angemessenen Frist bei Gericht eingegangen.
Er -bzw. der Prozessbevollmächtigte- behaupten, die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten sei in der Zeit vom 21.12.2012 bis zum 02.01.2013 geschlossen gewesen.
Somit h[…]