Landgericht Coburg
Az: 22 O 283/07
Urteil vom 28.09.2007
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2007 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.083,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2007 zu bezahlen.
Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 532,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 303,57 EUR seit dem 18. September 2007 und aus 229,33 EUR seit dem 19. September 2007 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten samtverbindlich zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.419, 00 EUR entsprechend der Klageforderung.
TATBESTAND:
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom XXX gegen XXX Uhr auf der Bundesstraße zwischen XXX.
Der Zeuge XXX fuhr mit einem Pkw XXX von XXX in Richtung XXX, die Zeugin XXX (Ehefrau des Klägers) mit dem Pkw XXX des Klägers in gleicher Fahrtrichtung unmittelbar dahinter. Plötzlich rannte der Hund des Beklagten zu 1), ein XXX von rechts in die Fahrbahn, ihm folgte die zum Unfallzeitpunkt 13 Jahre alte Beklagte zu 2). Diese hatte den Hund zuvor an einer Leine auf einem Fahrradweg geführt, als der Hund sich losriss. Als der Zeuge XXX auswich, kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, an denen dadurch jeweils wirtschaftlicher Totalschaden entstand.
Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkws belief sich auf 4.350,00 EUR, der Restwert auf 350,00 EUR. Dem Kläger entstanden Gutachterkosten in Höhe von 281,42 EUR, Abschleppkosten in Höhe von 434,58 EUR und Auslagen, die er mit pauschal 26,00 EUR geltend macht.. Am XXX wurde ein Ersatzfahrzeug angemeldet. Der Kläger beauftragte bereits vorgerichtlich seine Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten.
Er trägt vor, der Zeuge XXX sei auch nach Passieren des Ortsschilds mit ca. 60 km/h weitergefahre[…]