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Verkehrsunfall: Arbeitnehmerhaftung bei Trunkenheitsfahrt – Höherstufungsschaden

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BAG, Az.: 3 AZR 648/79, Urteil vom 23.06.1981
Tatbestand
Der Beklagte war bei dem Kläger vom 16. Juni 1976 bis zum 2. September 1979 als Taxifahrer beschäftigt. Am 2. September 1979 verursachte er einen Verkehrsunfall. An dem Pkw des anderen Unfallbeteiligten entstand erheblicher Schaden, der durch die Haftpflichtversicherung des Klägers reguliert wurde. Der Beklagte hatte zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,39 0/00.

Der Kläger hat u.a. den Ersatz des Schadens verlangt, der ihm durch die Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung entstanden ist. Er hat hierfür unstreitig Mehraufwendungen in Höhe von 1.030,20 DM erbracht.

Da der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin vom 13. Oktober 1978 vor dem Arbeitsgericht nicht erschienen ist, hat der Kläger beantragt,

Symbolfoto: Alfa Studio/ Bigstock

den Beklagten durch Versäumnisurteil zu verurteilen, an ihn 1.030,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.10.1977 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat durch Schlußurteil vom 13. Oktober 1978 die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter, jedoch mit der Maßgabe, daß er Zinsen erst ab 14. Oktober 1979 geltend macht.

Der Beklagte ist zu dem Termin vom 5. Mai 1981 ordnungsgemäß durch Niederlegung der Ladung bei der Post geladen worden, aber nicht erschienen. Durch verkündeten Beschluß wurde neuer Termin auf den 23. Juni 1981 bestimmt. Der Beklagte war wiederum säumig. Der Kläger hat den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts durch Versäumnisurteil, da der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin vom 23. Juni 1981 nicht erschienen ist.

Die Ladung zum Termin vom 5. Mai 1981 ist dem Beklagten am 9. März 1981 ordnungsgemäß zugestellt worden. Nach der Zustellungsurkunde von diesem Tage hat der Zusteller den Beklagten selbst in seiner Wohnung nicht angetroffen und die Zustellung weder an einen zur Familie g[…]


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