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Verzögerte Schadenregulierung durch gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung – Schmerzensgelderhöhung

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OLG Naumburg, Az.: 9 U 121/00, Urteil vom 25.09.2001

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 19.5.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (23 O 292/99) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die bereits erfolgten Zahlungen von insgesamt 50.000,– DM weitere 175.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.10.1999 sowie 5 % über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I, S.1242) seit dem 1.6.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 5.7.1993 gegen 0.20 Uhr auf der Landstraße 15 K. in Höhe des Abzweigs Sch. bei Kilometerstein 15,2 entstehen, zu 80 % zu ersetzen, jedoch begrenzt auf einen Betrag von 1.000.000,– DM, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 20 % die Klägerin und zu 80 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 200.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 4.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Groß- oder Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,– DM.
Tatbestand
Symbolfoto: GalinaVdovenko/ Bigstock

Wegen des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 118 – 123 I).

Das Landgericht hat die Beklagte unter Berücksichtigung einer Mitverschuldens[…]


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