LG Mainz, Az.: 6 O 143/14, Urteil vom 09.05.2017
1. Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des … Urkundennummer … für 1995 vom
28.12.2995 wird für unzulässig erklärt.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, für die Beklagte wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Rückabwicklung von zwei Darlehensverträgen, die zur Finanzierung der Eigentumswohnung … in … zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossen wurden. Es geht um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des … Urkunden Nr. … vom … (Bl. … der Akten), die dieses Darlehen sichert.
Der Kläger und seine Ehefrau … erwarben am 28.12.1995 die genannte Eigentumswohnung mit einer Fläche von 38,31 qm in einer Einrichtung für … in der … in … durch notariellen Kaufvertrag (Bl. … der Akten).
Für die Finanzierung dieser Wohnung gewährte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau zwei Darlehen: Nr. … über … und Nr. … über …. Damit konnten der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung zu einem Kaufpreis von … voll finanzieren.
Aus der Schlussabrechnung der … vom … (Anlage …, … f. der Akten) ergibt sich, dass insgesamt an Mitteln … verwendet wurden, und zwar für Grundstück und Gebäude … für Funktionsträgergebühren 24.841,00 DM für Notar, Grunderwerbssteuer, Pre-Opening und Sonstiges 9.711,60 DM und für Bauzeitzinsen 8.339,48 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Abrechnung mit näheren Erläuterungen Bezug genommen.
In den Darlehensverträgen verpflichteten sich der Kläger und seine Ehefrau, der Beklagten eine Grundschuld an der streitgegenständlichen Eigentumswohnung zu be[…]