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Geburtsschaden: Mehraufwand bei Unterbringung eines Kindes in einem Pflegeheim

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OLG München, Az.: 24 U 103/06, Urteil vom 14.12.2006

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Januar 2006 geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. 1.330,30 Euro (i. W.: eintausenddreihundertdreißig 30/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.8.2005,

2. 12,17 Euro (i. W.: zwölf 17/100 Euro),

3. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 278,05 Euro (i. W.: zweihundertachtundsiebzig 5/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.9.2005

zu zahlen.

Foto: Vivid Pixels/ Bigstock

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 30 %, die Beklagte 70 %.

Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 53 %, die Beklagte 47 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Durch Verschulden der beklagten Hebamme leidet das am 26.11.1998 geborene, in einem Pflegeheim untergebrachte Mädchen an schwersten Behinderungen. Der klagende Sozialhilfeträger hat aus übergegangenem Recht die restlichen Kosten der Heimunterbringung für den Zeitraum 15.5.2003 bis 30.6.2004 geltend gemacht. Das monatliche Kindergeld von 154 Euro wurde vorweg abgezogen.

Der Streit der Parteien geht um die Frage, ob und in welchem Umfang darüber hinaus der durch die Heimunterbringung ersparte Bar- und Betreuungsunterhalt der Eltern von den Heimkosten abzuziehen ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Erstgericht bewertete die ersparten Unterhaltsaufwendungen in Höhe des vorweg abgezogenen Kindergeldes und eines zusätzlichen Verpflegungsaufwandes von 5 Euro pro Tag. Eine Reduzierung wegen des ersparten Betreuungsaufwandes wurde abgelehnt, weil die Kommerzialisierung des immateriellen Aufwandes entsprechend § 253 Abs. 1 BGB nicht als Abzugsposten geltend gemacht werden könne.

II.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Kläg[…]


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