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Rechtsanwälte Kotz GbR

Privatgutachten (vorprozessuales) – Kosten des Rechtsstreit – Prozessbezogenheit

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Oberlandesgericht Naumburg
Az: 2 W 69/10
Beschluss vom 23.07.2010

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss (Nachfestsetzung) der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 11.03.2010 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Kläger an die Beklagte auf Grund des rechtswirksamen Beschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 13.08.2009 zu erstattenden Kosten werden auf 29,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 301,80 EUR festgesetzt.

Gründe
I. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.03.2010 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts im Wege der Nachfestsetzung die von dem Kläger an die Beklagte auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 13.08.2009 zu erstattenden Kosten auf 301,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 festgesetzt. Der festgesetzte Betrag umfasst die Kosten für die Einsichtnahme in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsvorgang (24,61 EUR) sowie für die Inauftraggabe eines Schlüsselgutachtens (229,- EUR), zuzüglich der auf die Kosten entfallenden Mehrwertsteuer von 19 % (48,19 EUR).
Gegen die ihm am 22.03.2010 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2010, der am 01.04.2010 beim Landgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit weiterem Schriftsatz vom 30.06.2010 begründet.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde in ihrem Beschluss vom 19.07.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
Der Kläger hat der Beklagten die geltend gemachten Akteneinsichtskosten (24,61 EUR) und die hierauf entfallen[…]


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