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Verkehrsunfall – Mitverschulden durch Nichtbeachtung der Anschnallpflicht

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LG Frankfurt, Az.: 2/19 O 135/03, Urteil vom 30.12.2004

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Betrages der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: budabar/Bigstock

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der am 12.12.2001 zwischen einem Bundeswehrfahrzeug und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Opel Omega stattgefunden hat, geltend. Das Fahrzeug der Klägerin befuhr die Autobahn Richtung Dresden, und der Fahrer des Opel Omega wollte auf diese auffahren. Dabei geriet der Pkw ins Schleudern und kollidierte mit dem Bundeswehrfahrzeug, an dem ein Sachschaden von insgesamt Euro 6.878,70 entstand. Die Beklagte zahlte an die Klägerin Euro 622,49 und erklärte im Übrigen mit Schreiben vom 31.05.2002 die Aufrechnung mit erhobenen Rückzahlungsansprüchen aus einem anderen Schadensfall vom 25.08.2000.

Am 25.08.2000 ereignete sich auf der Verbindungsstraße Gr-Bi ein Verkehrsunfall. Ein bei der Beklagten versichertes Kfz kam bei einer Geschwindigkeit von circa 110 Km/h beim Einscheren nach einem Überholvorgang von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrmals. Der Beifahrer, ein Bundeswehrangehöriger, wurde bei diesem Unfall erheblich verletzt. Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht Ansprüche in Höhe von Euro 19.261,60 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte zahlte an die Klägerin zunächst den entsprechenden Betrag und macht nunmehr einen Mitverschuldensanteil des Bundeswehrangehörigen von 1/3 geltend.

Die Klägerin behauptet, der Bundeswehrangehörige sei zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 25.08.2000 angeschnallt gewesen. Bei mehrmaligem Überschlagen könne ein Beifahrer auch im angeschnallten Zustand herausgeschleudert werden, insbesondere, wenn der Gurt nicht ganz fest sitze und der Beifahrer eine extreme Sitzposition eingenommen habe.

Die Klägerin beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 6.256,21 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2002 zu zahlen[…]


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