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Unfallversicherung: Unfallbedingtheit einer Rotatorenmanschettenläsion

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AG Nordhausen, Az.: 23 C 511/03,  Urteil vom 21.12.2004

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: yodiyim/Bigstock

Der Kläger begehrt Zahlung einer Invaliditätsentschädigung und Krankentagegeld aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung. Der Versicherungsvertrag wurde durch den Vertreter der Beklagten, Herrn … in Nordhausen, abgeschlossen. Versichert ist eine Invaliditätssumme in Höhe von 57.776,00 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die AUB 88 zugrunde.

Der Kläger stürzte am 03.01.2002 bei Glatteis auf die rechte Schulter. Zunächst ging der Kläger von einer Prellung aus, welche von selbst wieder abklingen würde. Nachdem die Schmerzen jedoch nicht nachließen, suchte der Kläger seinen Hausarzt auf und wurde von diesem an den Chirurgen und D-Arzt … in Nordhausen überwiesen. Nach dem Befund der kernspintomographischen Untersuchung der rechten Schulter wurde der Kläger am 16.04.2002 im Südharz-Krankenhaus Nordhausen stationär aufgenommen und operativ versorgt. Am 29.04.2002 wurde er aus der stationären Behandlung entlassen. Der Kläger meldete den Unfall am 07.01.2002 mündlich an die Agentur … sowie am 18.03.2002 schriftlich. Der Kläger ließ von Dr. med. … ein Privatgutachten erstellen.

 

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten des Dr. med. … vom 22.07.2002.

Die Beklagte beauftragte ihren medizinischen Berater, Dr. med. … mit einer gutachterlichen Stellungnahme.

Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die gutachterliche Stellungnahme vom 07.04.2003.

Der Kläger behauptet, er habe sich durch den Sturz die rechte Schulter verletzt. Als Folge des Unfalls würde eine Läsion der rechten Rotatorenmanschette vorliegen. Es würde sich um eine Beeinträchtigung des rechten Oberarms, beginnend ab der Schulter, handeln. Der rechte Arm des Klägers sei auch in seiner Funktion beeint[…]


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