VG Bremen, Az.: 5 K 834/10, Urteil vom 21.04.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Gewerbeuntersagung.
Der 1971 in der Türkei geborene Kläger meldete zum 01. April 2003 das Gewerbe „Verkauf von Tabakwaren, Zeitschriften, Geschenkartikeln, Schulbedarf, alkoholfreien und alkoholischen Getränken sowie Einzelhandel mit Milchprodukten“ in der Betriebsstätte an. Zum 01. Mai 2006 meldete der Kläger das Gewerbe um. Zum bisher ausgeübten Gewerbe kam das neu ausgeübte Gewerbe „Stehcafé mit dem Ausschank von alkoholfreien Getränken sowie Einzelhandel mit Milchprodukte, Eiern, abgepackten Lebensmitteln, Brötchen“ hinzu. Der Kläger trat seit dem Jahr 2007 strafrechtlich unter anderem wie folgt in Erscheinung:
Mit Strafbefehl vom 08. Mai 2007 wurde der Kläger vom Amtsgericht Bremen wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt . Mit Beschluss vom 11. Januar 2008 stellte das Amtsgericht das Verfahren gegen Auflage einer Geldzahlung von 200,00 Euro nach § 153a Abs. 2 StPO ein.
Bei einer Wohnungsdurchsuchung in der Wohnung des Klägers wurden am 11. September 2007 ein gestohlenes Handy und ein gestohlener Laptop sichergestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 11. November 2008 wurde der Kläger in der Folge wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen verurteilt .
Am 06. März 2009 verursachte der Kläger unter Drogeneinfluss einen Verkehrsunfall, indem er gegen ein Verkehrsschild fuhr. Als er versuchte, das in den Gegenverkehr hineinragende Verkehrsschild wieder aufzurichten, wurde der Kläger von Beamten der Polizei A-Stadt bemerkt und kontrolliert. Bei einem freiwillig durchgeführten körperlichen Testverfahren wurden beim Kläger Auffälligkeiten fe[…]