AG Wildeshausen, Az.: 3 OWi 859/16, Beschluss vom 05.04.2017
Das Gesuch des Betroffenen, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt …, vom 03.04.2017, die erkennende Richterin … wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen ist am 20.07.2016 ein Bußgeldbescheid ergangen, mit dem gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 60,00 € festgesetzt wurde. Vorgeworfen wird ihm, am 22.04.2016 in Wildeshausen als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt zu haben. Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene, vertreten durch seinen Verteidiger, … mit Schriftsatz vom 26.07.2016 Einspruch ein. Am 14.03.2017 fand unter Vorsitz der Richterin … (im folgenden: die abgelehnte Richterin) ein Termin zur Hauptverhandlung statt. Nachdem unter anderem Zeugen vernommen wurden, wurde die Verhandlung unterbrochen und am 03.04.2017 fortgesetzt. Während der Verhandlung stellte der Verteidiger einen Beweisantrag, den die abgelehnte Richterin ablehnte. Sodann wurde die Sitzung kurz unterbrochen. Nach Wiederbeginn erhob die Richterin sich zwecks Verkündung eines Urteils, dessen Tenor sie bereits schriftlich fixiert hatte, ohne zuvor dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zu plädieren oder dem Betroffenen das letzte Wort zu gewähren. Aufgrund dieses Verhaltens lehnte der Verteidiger die abgelehnte Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Die abgelehnte Richterin hat unter dem 03.04.2017 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben und hierbei den soeben geschilderten Sachverhalt bestätigt und mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht der Anschein einer Besorgnis der Befangenheit vorliege. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg und der Verteidiger erhielten Gelegenheit, sich zu dieser dienstlichen Stellungnahme zu äußern. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg erklärte mit Schriftsatz vom 04.04.2017, die Auffassung des Verteidigers, dass das Verhalten der abgelehnten Richterin die Besorgnis der Befangenheit wecke, zu teilen. Der Verteidiger bekräftigte mit Schriftsatz vom 04.04.2017 die Ausführung aus dem Befangenheitsantrag.
II.
Der Ablehnungsantrag ist zulässig und begründet. Der dargestellte – zwischen den Beteiligten unstreitige – Sachverhalt, der sich, s[…]