Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Az.: L 4 KR 42/05 ER
Urteil vom 19.04.2005
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft die Kompetenz der Bundesagentur für Arbeit zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) iVm § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V).
Der Antragsteller erlitt am 27. Dezember 2004 einen embolischen Medialteilinfarkt links mit globaler Aphasie und Hemiparese rechts bei Verschluss der Aorta carotis interna links. Der Antragsteller wurde stationär in der Neurologischen Klinik des Klinikums Hannover, Nordstadt, behandelt. Seit dem 16. Februar 2005 befindet er sich in dem Reha-Zentrum Hagenhof, Langenhagen (vgl. Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen, Dr. C., vom 18. Februar 2005).
Der Antragsteller bezieht seit dem 13. Januar 2005 Arbeitslosengeld II (Bescheide der ARGE „JobCenter in der Region Hannover“ vom 18. und 20. Januar 2005). Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 übersandte ihm die Antragsgegnerin die Krankenversichertenkarte. Mit Fax vom 4. Februar 2005 verweigerte die Antragsgegnerin gegenüber dem Klinikum Hannover, Nordstadt, die Kostenübernahme. Auch den Kostenübernahmeantrag vom 7. Januar 2005 für die Anschlussheilbehandlung lehnte die Antragsgegnerin ab.
Im Februar 2005 hat die Betreuerin des Antragstellers beim Sozialgericht (SG) Hannover beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Krankenhauskosten zu übernehmen und eine sofortige Kostenzusage für eine Anschlussheilbehandlung zu erteilen. Das SG hat dem Antrag mit Beschluss vom 14. Februar 2005 stattgegeben. Es hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für den derzeitigen Aufenthalt des Antragstellers im Krankenhaus zu übernehmen sowie eine sofortige Kostenzusage für eine Anschlussheilbehandlung in Langenhagen oder in Coppenbrügge zu geben. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Anordnungsgrund liege in der Eilbedürftigkeit der K[…]