Vorgeworfener Verstoß:
Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons
System zur Messung:
Verkehrskontrolle
Bearbeitende Behörde:
Kreis Siegen-Wittgenstein
Datum:
14.08.2016
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen am 14.08.2016 in Siegen auf der Eiserfelder Straße, Fahrtrichtung Eiserfeld als Führer eines PKW verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben.
Das bloße Umlegen oder in der Hand halten eines Mobilfunktelefons im Fahrzeug ist während der Fahrt durch den Fahrzeugführer erlaubt.
Das bloße Umlegen oder in der Hand halten eines Mobilfunktelefons erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät aufnimmt oder hält. Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 599/00 S. 18 zu Art. 1 Nr. 4 der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 – BGBl. I 1690) hervorgehoben, dass neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch „die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc.“ verboten sein sollen. Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisatorfunktionen, Diktier-, Kamera- u. Spielefunktionen) verstanden werden (vgl. dazu OLG Hamm NJW 2003, 912 = VRS 104, 222 = NZV 2003, 98 = VM 2003, 45 (Nr. 45) = DAR 2003, 473; OLG Hamm NJW 2005, 2469 [Ablesen der Uhrzeit vom Display]; ferner DAR 2001, 145).
Der tatbestandliche Begriff der Benutzung eines Mobilfunktelefons erfordert von seinem Wortstamm her jedoch, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Ansonsten kann nämlich nicht mehr die Rede davon sein, dass das Mobilfunktelefon bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Von daher liegt au[…]