Vorgeworfener Verstoß:
Verbotene Nutzung Mobiltelefon während der Fahrt
System zur Messung:
Verkehrskontrolle
Bearbeitende Behörde:
Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein
Datum:
06.04.2017
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde von der Kreispolizeibehörde vorgeworfen am 06.04.2017 verbotswidrig ein Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten zu haben. Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit vor, dass unser Mandant einerseits glaubhaft versichert, sein Mobiltelefon weder benutzt noch in der Hand gehalten zu haben und dass sein Kraftfahrzeug über eine festinstallierte Smartphone-Halterung sowie über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung verfügt, so dass sich Mobiltelefon und Fahrzeug gewissermaßen beim Einsteigen direkt miteinander verbinden. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO war daher nicht gegeben.
Ferner ist das bloße umlegen eines Mobilfunktelefons im Auto erlaubt.
Das bloße Umlegen eines Mobilfunktelefons erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät aufnimmt oder hält. Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 599/00 S. 18 zu Art. 1 Nr. 4 der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 – BGBl. I 1690) hervorgehoben, dass neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch „die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc.“ verboten sein sollen. Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisatorfunktionen, Diktier-, Kamera- u. Spielefunktionen) verstanden werden (vgl. dazu OLG Hamm NJW 2003, 912 = VRS 104, 222 = NZV 2003, 98 = VM 2003, 45 (Nr. 45) = DAR 2003, 473; OLG Hamm NJW 2005, 2469 [Ablesen der Uhrzeit vom Display]; ferner DAR 2001, 145).
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