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Barzahlung von Handwerkerrechnungen – Keine Steuerermäßigung

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 14/08
Urteil vom 20.11.2008

Leitsätze:
Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Barzahlung der Rechnung für Handwerkerleistungen – Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge
Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus .

Tatbestand:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2006) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für im Frühjahr 2006 durchgeführte Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Dacheindeckung) mit einem Lohnanteil in Höhe von 4 872 EUR. Hierzu führten sie aus, dass der Handwerker wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden habe und der Erhalt der Barzahlung auf dessen Rechnung vom 1. Juni 2006 bestätigt worden sei.
In seinem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 23. März 2007 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die Steuerermäßigung unter Hinweis auf die Barzahlung. Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage trugen die Kläger u.a. vor, dass die Zahlung nicht nur auf der Rechnung vermerkt, sondern auch mit Schreiben vom 7. Mai 2007 vom Steuerberater des Dachdeckers bestätigt worden sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1028 veröffentlichten Gründen ab.
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Dabei machen sie auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend.
Sie beantra[…]


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