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Ergonomischer Arbeitsplatz – Anspruch auf höhenverstellbaren Schreibtisch

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LSG  Rheinland-Pfalz, Az.: L 6 R 504/14, Urteil vom 02.03.2016
Leitsatz: Ein täglich mehrfach höhenverstellbarer Schreibtisch (sog. Steh-Sitzdynamik) kann ein dem Versicherten von der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 9, 16 SGB VI, 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX) zu verschaffendes Hilfsmittel zur Berufsausübung darstellen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18.11.2014 wird zurückgewiesen. Es wird klargestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch für seinen Arbeitsplatz zu verschaffen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, wer die Kosten der Ausstattung des Arbeitsplatzes des Klägers mit einem täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch zu tragen hat.

Der 1964 geborene Kläger ist 196 cm groß und privat bei der Krankenversicherung krankenversichert. Er hat den Beruf eines Versicherungskaufmanns erlernt und ist seit 1991 bei der Haftpflicht-Unterstützungskasse a.G. (Arbeitgeber) als Kundenbetreuer im Geschäftsstellenkundendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Seine Arbeitszeit beträgt täglich 7,36 Stunden und seine Tätigkeit wird ausschließlich im Innendienst in sitzender Haltung mit Publikumsverkehr,  Bildschirmarbeit und Telefonbenutzung ausgeübt. Vom Arbeitgeber ist sein Arbeitsplatz mit einem nicht höhenverstellbaren Schreibtisch ausgestattet sowie mit einem Schreibtischstuhl mit verstellbarer Rückenlehne. Der Arbeitgeber hat es abgelehnt, sich an den Kosten für die Anschaffung eines täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisches zu beteiligen. Der Kläger ist nicht schwerbehindert und auch nicht einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei ihm bestehen degenerative Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule.

Der Kläger beantragte im Februar 2013 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und verwies darauf, dass er an einem Schreibtisch arbeiten müsse, welcher nicht an seine Größe angepasst sei. Au[…]


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