Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erwerbsobliegenheit bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 204/18 – Beschluss vom 06.03.2020

Der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Einleitung und Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus – Zweigstelle Guben vom 14. September 2018 – Az. 230 F 147/16 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin zu 1. (im Folgenden nur Antragstellerin) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil dem beabsichtigten Rechtsmittel die – für eine nach § 61 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde – erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht beigemessen werden können. Im Einzelnen:

I.

Die Beteiligten sind seit dem 1. Juli 2016 rechtskräftig geschiedene Eheleute (Beschluss des Amtsgerichts Cottbus – Zweigstelle Guben vom 4. Mai 2016, Az. 230 F 63/15). Sie streiten vorliegend – im zweiten Rechtszug noch – um Trennungsunterhalt der Antragstellerin aus der Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2016 und einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragsgegners.

Die Beteiligten haben am … . März 2002 die Ehe geschlossen, aus der die im Rubrum als Antragsteller zu 2. und 3. angeführten Kinder hervorgegangen sind. Sie haben sich im März 2014 getrennt. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 12. Juni 2015 zugestellt worden.

Die Beteiligten waren hälftige Miteigentümer des in G…, … Straße 15 gelegenen Hausgrundstücks, das der Antragsgegner nach dem Auszug der Antragstellerin und der gemeinsamen Kinder mindestens seit Frühsommer 2015 und bis zu seinem Auszug im Februar 2017 allein genutzt hat. Das Hausgrundstück haben die Beteiligten mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Februar 2017 (UR-Nr. …/2017 der Notarin B… N… mit Amtssitz in F… (L…) zu einem Preis von 50.000 EUR veräußert.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von monatlich 400 EUR aufgefordert, was dieser mit näheren Darlegungen abgelehnt hat. Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2016 hat die Antragstellerin den Antragsgegner wegen Kindes- und Trennungsunterhalt zur Auskunftserteilung über sein Einkommen im Kalenderjahr 2015 aufgefordert.

Mit Jugendamtsurkunden vom 16. Februar 2016 verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder ab Januar 2016 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzgl. des anzurechnenden Kindergeldes, befristet jeweils bis zum Eintritt der Volljährigkeit.
[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv